Mietvertrag

Mietvertrag

Gästehaus Villa Kreola
Grand Gaube, 30617
Mauritius

1. Mietvertrag

1.1 Der Mietvertrag wird nach Maßgabe der Ausschreibung verbindlich, d.h. der Inhalt des Mietvertrages bestimmt sich nach den Angaben der gültigen Internetdarstellung und der schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für telefonische Anmeldungen. Der Mietvertrag kommt mit Zugang der Mietbestätigung beim Anmeldenden zustande.

1.2 Nebenabreden, die dem Inhalt dieser Bedingungen oder Leistungsbeschreibungen nicht entsprechen, bedürfen einer ausdrücklichen Bestätigung durch den Vermieter.

1.3 Die Zimmer stehen am Tag der Anreise ab 12:00 Uhr zur Verfügung und müssen am Tag der Abreise um 10:00 Uhr geräumt werden. Abweichungen davon können in Absprache geregelt werden.

2. Zahlung

2.1 Mit Erhalt der schriftlichen Buchungsbestätigung durch den Vermieter wird eine Anzahlung in Höhe von 30 % des Mietpreises fällig. Ist dieser Betrag nicht innerhalb von 10 Tagen beim Vermieter eingegangen und wird auch nach Aufforderung unter Fristsetzung keine Zahlung geleistet, so ist der Vermieter berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und die Buchung zu stornieren. Hierfür darf der Vermieter eine Bearbeitungsgebühr verlangen. Der Vermieter übernimmt keinerlei Bankspesen, die durch Überweisung der Zahlungen des Mieters entstehen. Zahlungsbetrag ist der Rechnungsbetrag laut Rechnung.

Der Restbetrag wird je 14 Tage vor Mietbeginn fällig.

Bei kurzfristigen Buchungen, wenn zwischen Buchungsdatum und Mietbeginn weniger als 14 Tage liegen, ist der Mietpreis in voller Höhe sofort bei Eingang der Buchungsbestätigung zu zahlen. Storno- und Umbuchungsgebühren sind sofort fällig.

3. Mietbestätigung

Sollte die Mietbestätigung dem Anmeldenden, bzw. den anmietenden Personen nicht bis spätestens 7 Tage vor Beginn des Mietverhältnisses zugegangen sein, hat sich dieser unverzüglich mit dem Vermieter in Verbindung zu setzen. Die Mietbestätigung ist der Schlüsselhalterin am Mietobjekt vorzulegen.

4. Änderungen

4.1 Werden vom Mieter Änderungen z.B. hinsichtlich des Mietbeginns oder der anzumietenden Wohneinheit vorgenommen, die der Vermieter erfüllen kann, ist der Mietpreis gültig der für das geänderte Wohnobjekt und den Anmietungszeitraum entsprechend der jeweils gültigen Saisonpreise im Internet ausgeschrieben ist. Der Vermieter kann eine Umbuchungsgebühr erheben.

4.2 Von Leistungsänderungen wird der Vermieter den Mieter unverzüglich unterrichten und ihm mit einer Erklärungsfrist von 10 Tagen kostenlosen Rücktritt anbieten, sofern die Änderungen nicht lediglich geringfügig sind. Ein Kündigungsrecht des Mieters bleibt unberührt.

4.3 Bis zu Beginn des Mietverhältnisses kann der Mieter sich nach Mitteilung an den Vermieter durch eine andere geeignete Person ersetzen lassen. Eine Erhöhung der Personenzahl je Wohneinheit ist nur in dem Maße möglich wie es die Art und Ausstattung des Wohnobjektes zulässt, ein eventueller höherer Mietpreis ist dann vom Mieter zu entrichten. Dies bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters.

5. Rücktritt des Mieters

5.1 Dieser sollte im Interesse des Mieters unter Beifügung der Mietbestätigung schriftlich erfolgen. Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt und für die Höhe der Rücktrittkosten ist der Zugang der Rücktritterklärung beim Vermieter. In diesem Falle werden pauschalierte Rücktrittskosten erhoben:

Rücktritt bis zum 41. Tag vor Mietbeginn: 20 % des Mietpreises

Rücktritt bis zum 31. Tag vor Mietbeginn: 30 % des Mietpreises

Rücktritt bis zum 21. Tag vor Mietbeginn: 50 % des Mietpreises

Rücktritt bis ab dem 8. Tag vor Mietbeginn: 80 % des Mietpreises

Rücktritt bis ab dem 2. Tag vor Mietbeginn: 100 % des Mietpreises

5.2 Bei der Pauschalierung sind die gewöhnlich ersparten Aufwendungen und die mögliche anderweitige Verwendung des Mietobjektes berücksichtigt. Es bleibt dem Mieter unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt keine oder geringere Kosten entstanden sind.

5.3 Kann die Reise durch die Verschuldung Dritter nicht angetreten werden, steht es dem Vermieter frei eine Vermietung zu einem anderen Zeitpunkt anzubieten.

6. Rücktritt des Vermieters

6.1 Wird die Vermietung des Mietobjektes infolge unvorhergesehener Unbewohnbarkeit, oder durch höhere Gewalt (z.B. Naturkatastrophen oder Epidemien) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so kann sowohl der Mieter als auch der Vermieter den Vertrag kündigen. Bei Kündigung erhält der Mieter den gezahlten Mietpreis unverzüglich zurück. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht.

6.2 Ergeben sich diese Umstände nach Beginn des Mietverhältnisses, kann der Mietvertrag ebenfalls von beiden Seiten gekündigt werden.

6.3 Der Vermieter kann ohne Einhaltung der Frist das Mietverhältnis kündigen, wenn der Mieter trotz Abmahnung die Mitmieter des Anwesens nachhaltig stört oder durch sein Verhalten andere gefährdet oder sich sonst vertragswidrig verhält. Kündigt der Vermieter den Mietvertrag nach 6.3 verfällt der Mietpreis.

6.4 Bei Vertragskündigung aus vorgenannten Gründen gehen Mehrkosten aus erhöhten Rückbeförderungskosten zu Lasten des Mieters.

7. Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht:

7.1 für die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung

7.2 für die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Vermietungsleistung. Eine Haftung für gelegentliche Ausfälle bzw. Störungen in der Wasser- und/oder Stromversorgung wird ausgeschlossen.

7.3 Die Haftung des Vermieters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den anteiligen dreifachen Mietpreis der geschädigten Person beschränkt, soweit der Schaden des Mieters weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder der Vermieter einem dem Mieter entstandenen Schaden allein wegen des Verschuldens eines Beauftragten des Vermieters verantwortlich ist.

7.4 Der Vermieter haftet nicht für Diebstahl oder Verlust, die während oder in Folge eines Aufenthaltes erlitten werden.

7.5 Der Vermieter haftet nicht für defekte oder außer Betrieb gestellte technische Geräte, soweit ihm diese nicht bekannt waren oder bekannt gemacht wurden. Er muss nach bekannt werden für schnellstmöglichen Ersatz sorgen.

7.6 Der Vermieter haftet nicht für Unbequemlichkeiten oder Belästigungen, die außerhalb seiner Verantwortlichkeit oder durch Dritte verursacht werden.

8. Mitwirkungspflicht, Gewährleistung, Ausschuss von Ansprüchen, Verjährung

8.1 Sie sind in Rahmen der gesetzlichen Bestimmung verpflichtet, bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen alles Ihnen zumutbare zu tun um zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuell entstehenden Schaden gering zu halten oder zu vermeiden.

8.2 Daraus ergibt sich insbesondere die Verpflichtung, Beanstandungen unverzüglich anzuzeigen. Kommen sie schuldhaft dieser Verpflichtung nicht nach, so stehen Ihnen Ansprüche insoweit nicht zu. Ein schuldhaftes Unterlassen liegt z.B. nicht vor, wenn Mängelanzeige und Abhilfeverlangen unzumutbar sind, wenn ein Fall von Unmöglichkeit gegeben ist oder wenn Mängelanzeige bzw. Abhilfeverlangen schuldlos unterlassen werden. Wenden Sie sich für Abhilfeersuchen unverzüglich an den Vermieter damit geeignete Maßnahmen ergriffen werden können, die Beanstandung zu überprüfen und gegebenenfalls die Leistungsstörung zu beseitigen oder Ersatz zu stellen.

8.3 Ansprüche wegen vertraglich nicht erbrachter Vermietungsleistungen können sie innerhalb eines Monats nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietzeit gegenüber dem Vermieter nur schriftlich geltend machen.

9. Pflichten des Mieters

9.1 Das Mietobjekt darf nicht mit mehr Personen bewohnt werden, als angemeldet sind. Der Vermieter darf überzählige Personen abweisen. Die Mieter müssen das Ferienhaus sowie seine Einrichtung sorgfältig behandeln und etwaige Schäden sofort dem Vermieter melden. Dieser kann Schadenersatz verlangen. Das gilt auch für nachträglich festgestellte, vom Mieter verursachte Schäden.

9.2 Das Haus ist mit einer Alarmanlage versehen. Die Alarmanlage wird vom Vermieter ‚scharf’ gestellt, die einzelnen Wohneinheiten können vom jeweiligen Mieter separat ‚ausgestellt’ und auch wieder ‚eingestellt’ werden. Hierzu wird dem Mieter zusammen mit den Zimmerschlüsseln auch ein Schlüssel für die Alarmanlage ausgehändigt. Sollte sich bei Einbruch in die jeweilige Mieteinheit herausstellen, dass der Mieter die Alarmanlage hierfür nicht eingeschaltet hat haftet er persönlich für seinen Schaden und für entstandenen Schaden am Mietobjekt. Der Mieter haftet auch für den Verlust des Schlüssels für die Alarmanlage und die hieraus entstehenden Folgekosten.

10. Abtretungsverbot

Eine Abtretung von Ansprüchen gegen den Vermieter an Dritte, auch Ehepartner und Verwandte ist ausgeschlossen. Ebenso ist eine gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen des Mieters durch Dritte in eigenem Namen unzulässig.

11. Sonstige Bestimmungen und Hinweise

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der Mietbedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.

Gerichtsstand ist Mauritius.